Satzung

Satzung des Vereins Internationaler Ruhr Akademiker Bund e.V.,
IRAB e. V.
vom 13.02.14 Dortmund


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet: Internationaler Ruhr Akademiker Bund
e.V., IRAB e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen werden. Sodann soll er den Zusatz e.V. führen.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Ziel und Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von internationalen Studierenden,
akademischer Bildung und interkultureller Kompetenz.
2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 a. Beratung in Fragen des Studiums für Studierende und
Studienberatung für Studieninteressierte.
b. Förderung von Bildung und Wissenschaft mittels Publikationen,
Vorträgen und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften.
c. Nachhilfeunterricht, Fortbildungen und Sprachkurse für
Studierende, Schülerinnen und Schüler. Sowie diversen anderen
Kursen.
d. Förderung von kulturellem Wissen z.B. durch

1) Der Verein kann Wohnungen, Häuser und ähnliche Wohnflächen zur
Verfügung stellen. Dazu kann er Wohnflächen mieten, pachten,
erbauen, kaufen, verkaufen oder auf anderen Wegen überlassen
bekommen oder überlassen.
2) Die Wohnflächen sind im Regelfall an Studierende oder Schüler zu
vermieten. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
3) Die Hausordnung ist Teil des zu schließenden Mietvertrags. Eine
Verletzung dessen kann, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, ein
außerordentlicher Kündigungsgrund sein. Die Hausordnungen werden
vom Vorstand des Vereins, nach Vorschlag des Berichterstatters für
Wohngemeinschaften, erlassen.
4) Die Wohnflächen werden durch, Mieten und Leistungen des Vereins
finanziert.

§5 Niederlassungen (Zweigstellen)
1) Um den Satzungszweck zu erreichen kann der Verein Niederlassungen
errichten.
2) Die Niederlassungen sind unselbstständige Betriebsstätte und werden
von einem Niederlassungsleiter geführt, der vom Vorstand des Vereins
bestellt wird.
3) Die Aufgaben der Niederlassungen sind in der jeweiligen
Geschäftsordnung festgelegt.

§6 Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und
fördernde Mitglieder.
2) Der Austritt eines Mitglieds muss sechs Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres schriftlich dem Verein mitgeteilt werden.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied auszuschließen wenn einen
grobes zu wiederhandeln gegen den Satzungszweck feststellt wird.
4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch den
Aufsichtsrat. Über den Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet der
Vorstand.

§9 Finanzmittel
1) Der Verein bestreitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen
Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche
Förderung und durch sonstige Einnahmen.
2) Der Vorstand legt den Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Staffelung,
Fälligkeit und Zahlungsart fest. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben
werden.
3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§10 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Der Aufsichtsrat
c. Die Mitgliederversammlung
3) Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit
führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen
Vorstandes fort. Die Mitglieder des Vorstandes können unbeschadet der
Rechte aus ihren Anstellungsverträgen jederzeit vor Ablauf ihrer Amtszeit
vom Aufsichtsrat abberufen werden wenn ein grobes Zuwiderhandeln
gegen den Satzungszweck festgestellt wird.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In den Sitzungen gefasste
Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
5) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsziele und zur Lösung
fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden und dafür sachkundige
Personen berufen. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit
gebildet und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden

§12 Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks,
b. Entscheidung über zustimmungsbedürftige Geschäfte,
c. Erlass von Haus- und anderen Ordnungen, die nicht Bestandteil
der Satzung sind und
d. die Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung sowie
den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn der
Aufsichtsrat dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per EMail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt
das Datum des Poststempels, bei Einladung per E-Mail die elektronische
Versandaufgabe. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder eine von ihm
betraute Person geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen
Protokollführer.
5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Institut
1) Der Verein errichtet und unterhält ein Institut für interdisziplinäre
Islamforschung und trägt den Namen: IRAB- Institut für interdisziplinäre
Islamforschung“ (kurz: IRAB-Institut).
2) Das Institut setzt sich folgende Ziele:
a. Die Vermittlung von Kenntnissen über verschiedene Religionen
b. Die Förderung der sozialen Integration der internationalen
muslimischen Bevölkerung in der Gesellschaft der BRD
c. Die Kulturförderung
d. Die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten in den
Bereichen: Religion, Kultur, Ethik, Philosophie,
Politikwissenschaften und Sozialwissenschaften
e. Die Durchführung von fachbezogenen Referaten und durch die
Vermittlung von allgemeinen Wissen an die Mitglieder
f. Die Durchführung von sowohl wissenschaftlichen als auch
kulturellen Veranstaltungen.
3) Die Mitglieder des Institutsvorstands haben eine beratende Stimme in
der Mitgliedsversammlung und im Vorstand des Vereins. Der Vorstand
des Instituts wird vom Vereinsvorstand gewählt. Der Aufsichtsrat kann
dem widersprechen und eine Wahl durch die Mitgliederversammlung
verlangen. Der Vorstand des Instituts wird vom Vereinsvorstand gewählt.
4) Der Vorstand des Instituts ist verpflichtet jedes Jahr ein Finanzplan zu
erstellen und diese durch den Vorstand des Vereins genehmigen zu

e. Förderung des interreligiösen Dialogs sowie Abbau von
Spannungen, Vorurteilen und Missverständnissen zwischen den
Religionsgemeinschaften.
f. Vergabe von finanziellen und ideellen Stipendien an
Studierende, die sich durch besondere Leistungen im
wissenschaftlichen und/oder sozialen Bereich auszeichnen
und/oder eine soziale Bedürftigkeit nachweisen können.
g. Vergabe von Stipendien für wissenschaftliche
Studienabschlussarbeiten und
h. Dissertationen.

§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit des Vereins, oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks sind der Vorsitzende und der
Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren für solche
steuerbegünstigte Zwecke, wie sie in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind.

§4 Wohngemeinschaften
2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische
Person erwerben.
3) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder
werden. Sie haben kein Stimmrecht und unterstützen den Verein durch
Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen oder
erbringen unentgeltliche Dienstleistungen.
4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die
Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich
besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks
erworben haben.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag.
2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3) Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Ende der Rechtsfähigkeit,
Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus dem
Verein.
d. Das Institut
2) Die Organmitglieder des Vereins können eine angemessene Vergütung
erhalten

§11 Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Vorbereitung des Haushaltsplans und Erstellung des
Jahresberichts,
d. die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung und
Verwendung des Vereinsvermögens,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung sowie den
Ausschluss von Fördermitgliedern,
g. die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie
deren Aufsicht
2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der
Vorstand kann einen erweiterten Vorstand bilden und dafür
sachkundige Personen berufen. Der Vorsitzende des Instituts hat
Anwesenheits- und Rederecht. Der Vorsitzende des Vereins benennt
einen Berichterstatter für Wohngemeinschaften.


e. Die Abrufung von Vorstandsmitgliedern bei grober
Zuwiderhandlung gegen Satzungszwecke.
2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wird in der ersten Mitgliederversammlung
nach Inkrafttreten dieser Satzung gewählt.
3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus, so ergänzt sich der
Aufsichtsrat durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Mitglieder
des Aufsichtsrats. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen
Personen. Eine Pflicht zur Neuwahl besteht erst dann, wenn der
Aufsichtsrat weniger als drei Mitglieder hat. Aus wichtigem Grund kann
der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder mit allen Stimmen, außer der des
Betroffenen, ausschließen.
4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter

§13 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie
beschließt insbesondere über:
a. die Änderung dieser Satzung,
b. die Entgegennahme der Jahresberichte und
c. die Auflösung des Vereins.
d. die Wahl-und Abwahl des Vorstandes
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
der zehnte Teil aller Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter

8) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen
ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des
Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Aufsichtsrats.
9) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Über Initiativanträge, für die
die vorgesehene Frist nicht gewahrt ist, kann nur mit Zustimmung der
Mehrheit der Mitgliederversammlung eine Erörterung stattfinden und
abgestimmt werden. Initiativanträge, die eine Satzungsänderung oder
eine Abwahl bedingen, sind unzulässig.
10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten.
Die Niederschrift ist vvon dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.

§14 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu anberaumten
Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der
abgegebenen gültigen stimmen beschlossen werden.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte lassen. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist dieser zur Kenntnis zu geben.
Das Institut finanziert sich durch Spenden, und durch Mittel des Vereins.

§16 Übergangsregelung
1) Die aktuellen Mitglieder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
gehen mit der Wahl des Aufsichtsrats in Fördermitglieder über. Des
unbeschadet können sie beim Aufsichtsrat die ordentliche
Mitgliedschaft beantragen.